Leitfäden zur gesetzlichen Gewährleistung
Gesetzliche Gewährleistung: was Onlineshops ab 2026 zeigen müssen
Zwei Jahre gesetzliche Gewährleistung, der Unterschied zur Garantie und der neue harmonisierte EU-Hinweis, den Onlinehändler ab dem 27. September 2026 vor dem Kauf zeigen müssen.
Zuletzt geprüft: · Transactful
Jeder Verbraucher in Deutschland hat beim Kauf einer Ware die gesetzliche Gewährleistung: zwei Jahre, kostenlos, gegenüber dem Verkäufer. Neu ist ab dem 27. September 2026, dass Händler darüber mit einem einheitlichen EU-Hinweis informieren müssen, dem harmonisierten Hinweis zur gesetzlichen Gewährleistung.

Die gesetzliche Gewährleistung in Kürze
- Wer haftet: der Verkäufer, nicht der Hersteller.
- Wie lange: zwei Jahre ab Lieferung (§ 438 BGB). Bei Gebrauchtwaren ist eine ausdrückliche Verkürzung auf ein Jahr möglich.
- Beweislast: Zeigt sich ein Mangel innerhalb eines Jahres nach Lieferung, wird vermutet, dass er schon bei Lieferung bestand (§ 477 BGB).
- Rechte: zuerst Nacherfüllung, also Reparatur oder Ersatzlieferung, kostenlos. Danach Minderung oder Rücktritt, unter Umständen Schadensersatz.
- Nicht abdingbar: Gegenüber Verbrauchern kann die Gewährleistung nicht ausgeschlossen werden.
In Österreich gilt das Verbrauchergewährleistungsgesetz (VGG), ebenfalls mit zwei Jahren.
Gewährleistung und Garantie
| Gesetzliche Gewährleistung | Garantie | |
|---|---|---|
| Grundlage | Gesetz (BGB, Richtlinie 2019/771) | Freiwilliges Versprechen (§ 443 BGB) |
| Wer haftet | Verkäufer | Wer die Garantie gibt |
| Dauer | 2 Jahre | Nach den Garantiebedingungen |
| Kosten | Keine | Kostenlos oder kostenpflichtig |
| EU-Kennzeichnung ab 2026 | Harmonisierter Hinweis, Pflicht | GARAN-Label, nur für Haltbarkeitsgarantien des Herstellers über 2 Jahre |
Eine Garantie kommt immer zusätzlich zur Gewährleistung. Werbung mit „2 Jahre Garantie“, wenn nur die gesetzliche Gewährleistung gemeint ist, führt Verbraucher in die Irre.
Der neue EU-Hinweis
Die Richtlinie (EU) 2024/825 verpflichtet Händler, Verbraucher vor dem Kauf mit einem harmonisierten Hinweis über die gesetzliche Gewährleistung zu informieren. Die Durchführungsverordnung (EU) 2025/1960 legt Text und Gestaltung fest, in allen 24 Amtssprachen. Auf Deutsch trägt der Hinweis den Titel „Gesetzliche Gewährleistung“. Kein Element darf verändert werden.
Dieselbe Verordnung definiert das GARAN-Label für eine kostenlose Haltbarkeitsgarantie des Herstellers für die ganze Ware, die länger als zwei Jahre gilt. Bietet der Hersteller eine solche Garantie an und informiert den Händler darüber, muss der Händler das Label zeigen. Die meisten Produkte haben keine, und dann darf auch kein Label erscheinen.
Was Onlineshops tun müssen
- Den offiziellen Hinweis auf jeder Produktseite zeigen, vor dem Kauf-Button.
- Die Sprache des Kunden verwenden: Deutsch für deutschsprachige Kunden, Französisch für französischsprachige und so weiter.
- Den Hinweis unverändert und in Farbe zeigen, so groß, dass er lesbar ist und der QR-Code mit dem Handy scannbar bleibt.
- Das GARAN-Label nur bei einer echten Haltbarkeitsgarantie des Herstellers zeigen.
Für Shopify-Händler
Assay zeigt den offiziellen Hinweis aus dem Amtsblatt auf jeder Produktseite, in allen 24 EU-Sprachen, passend zur Sprache des Kunden. Der kostenlose Tarif deckt die Pflicht ab. Assay-Oberfläche und Einrichtung gibt es auch auf Deutsch.
Mehr zum Hintergrund auf Englisch: The EU legal guarantee notice.
Häufige Fragen
Wie lange gilt die gesetzliche Gewährleistung in Deutschland?
Zwei Jahre ab Lieferung (§ 438 BGB). Bei gebrauchten Waren können Händler und Verbraucher eine Verkürzung auf ein Jahr ausdrücklich vereinbaren.
Was ist der Unterschied zwischen Gewährleistung und Garantie?
Die Gewährleistung gibt das Gesetz, und der Verkäufer haftet. Eine Garantie ist ein freiwilliges Versprechen des Herstellers oder Händlers zusätzlich zur Gewährleistung, zu dessen eigenen Bedingungen.
Muss mein Onlineshop den EU-Hinweis zur Gewährleistung zeigen?
Ja, wenn Sie Waren an Verbraucher in der EU verkaufen. Ab dem 27. September 2026 gehört der harmonisierte Hinweis zu den Informationen vor Vertragsschluss, im Onlineshop also auf die Produktseite.
Darf ich den Hinweis an mein Design anpassen?
Nein. Die Verordnung (EU) 2025/1960 schreibt vor, dass kein Element des Hinweises verändert werden darf. Online muss er in Farbe erscheinen. Sie wählen nur die Größe, solange er lesbar und der QR-Code scannbar bleibt.
Quellen
Dieser Leitfaden fasst EU-Recht und deutsches Recht für Onlinehändler zusammen. Er ist keine Rechtsberatung. Prüfen Sie die Quellen und fragen Sie bei Bedarf eine Fachperson.